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Notarielle Vollmachten bieten Vorteile

Viele denken, eine Vorsorgevollmacht sei nur dann wirksam, wenn ein Notar sie beglaubigt oder beurkundet. Das ist aber in den meisten Fällen kein Muss. Zwingend ist eine notarielle Vollmacht im Zusammenhang mit Grundstückverträgen. Meist jedoch genügt ein privatschriftliches Dokument. Allerdings ist die notarielle Form ratsam, vor allem wenn der Vollmachtgeber hochbetagt ist oder wenn aus anderen Gründen Anlass besteht, seine geistige Gesundheit in Zweifel zu ziehen. Wer zu einem Notar geht, der die Geschäftsfähigkeit beim Ausstellen der Vorsorgevollmacht bestätigt, vermindert das Risiko, dass Dritte die Vollmacht nicht anerkennen.

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Beurkundete Vollmacht bezeugt den gesamten Inhalt der Erklärung

Eine Vorsorgevollmacht, bei der nur die Echtheit der Unterschrift durch den Notar bestätigt wird, muss der Betroffene immer im Original vorlegen. Eine beurkundete Vorsorgevollmacht hingegen bezeugt den gesamten Inhalt der Erklärung. Sie kann vom Bevollmächtigten in einer sogenannten Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegt werden. Das Original verwahrt der Notar in seiner Urkundensammlung. Dadurch ist es dem Notar möglich, auf Wunsch auch später noch weitere Ausfertigungen der Vollmacht zu erteilen. Denn bloße Vollmachtsabschriften sind zum Nachweis einer Vollmacht niemals ausreichend. Wichtig ist, dass sowohl das beglaubigte Original als auch die Ausfertigung einer beurkundeten Vollmacht für den Bevollmächtigten im Ernstfall unbedingt zugänglich sind.

Bevollmächtigten nicht ohne Rücksprache wählen

Der Bevollmächtige sollte nicht nur das volle Vertrauen des Vollmachtgebers haben, er sollte seinen zugedachten Aufgaben auch fachlich und charakterlich gewachsen sein. Um die ermächtigte Person nicht in Entscheidungszwänge zu drängen, ist es wichtig, dass der Vollmachtgeber ihm möglichst konkrete Weisungen erteilt. Sollte dieser mit dem Bevollmächtigten nicht über dessen Bereitschaft gesprochen haben und der Bevollmächtigte gar nicht bereit sein, die Vollmacht auszuüben, bleibt das Dokument wirkungslos. Empfehlenswert ist es daher, einen oder mehrere Ersatzbevollmächtigte zu benennen. Das kann sich dann als vorteilhaft erweisen, wenn der Bevollmächtigte im Fall der Fälle nicht zur Verfügung steht. In der Regel will man als Vollmachtgeber den Bevollmächtigen nicht schon mit einer Vollmacht ausstatten, solange man selbst handlungsfähig ist. Es reicht in den meisten Fällen aus, dass die Ausfertigung der Vollmacht in den Händen des Vollmachtgebers verbleibt. Der Bevollmächtigte sollte nur wissen, wo er die Vorsorgevollmacht auffindet.

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